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title: "§ 27 44. BImSchV — Messplätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_44/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 27 44. BImSchV — Messplätze

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.

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— Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
