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title: "§ 17 42. BImSchV — Informationsformate und Übermittlungswege"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_42/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 17 42. BImSchV — Informationsformate und Übermittlungswege

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.

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— Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
