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title: "§ 10 42. BImSchV — Informationspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_42/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 42. BImSchV — Informationspflichten

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

1.



unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und

2.



innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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— Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
