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title: "Anlage 1 41. BImSchV — (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)Prüfbereiche für Stellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_41/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anlage 1 41. BImSchV — (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)Prüfbereiche für Stellen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1008)





Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).

A. Tätigkeitsbereiche



Nr.Gruppe I

Ermittlung der Emissionen

(Luft)Gruppe II

Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung

kontinuierlich

arbeitender

Emissionsmess-

einrichtungen

Voraussetzung ist Gruppe IGruppe III

Überprüfung

instationär

genutzter

Messeinrichtungen

(Luft)Gruppe IV

Ermittlung der

Immissionen

(Luft)Gruppe V

Ermittlung von

GeräuschenGruppe VI

Ermittlung von

Erschütterungen

1Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchGÜberprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordernÜberprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen, die im nicht stationären Betrieb eingesetzt werden§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG

2Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordernNummer 1 und Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern

B. Stoffbereiche



KennungAufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)

Ppartikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe

Ggasförmige anorganische und organische Stoffe

OGerüche

Spspezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern

Saspezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern

Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.

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— Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
