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title: "§ 2 41. BImSchV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_41/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 41. BImSchV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Prüfbereich

die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;

2.



Ermittlungen

Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;

3.



Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter

die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;

4.



Standort

derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;

5.



Prüfungsbereich

die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;

6.



Sachverständige oder Sachverständiger

eine natürliche Person.

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— Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
