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title: "Anlage 2 39. BImSchV — (zu § 12)Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_39/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anlage 2 39. BImSchV — (zu § 12)Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)





A.



Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

1.



Schwefeldioxid



Schutz der

menschlichen GesundheitSchutz der Vegetation

Obere

Beurteilungsschwelle60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)60 % des kritischen Werts

im Winter (12 µg/m3)

Untere

Beurteilungsschwelle40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)40 % des kritischen Werts

im Winter (8 µg/m3)

2.



Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide



Einstunden-

Immissionsgrenzwert

für den Schutz der

menschlichen

Gesundheit (NO2)Jahresgrenzwert für

den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)Auf das Jahr bezogener

kritischer Wert für den

Schutz der Vegetation

und der natürlichen

Ökosysteme (NOx)

Obere

Beurteilungsschwelle70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg/m3)80 % des kritischen Werts (24 µg/m3)

Untere

Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg/m3)65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m3)

3.



Partikel (PM10/PM2,5)



Vierundzwanzigstunden-

mittelwert

PM10 

Jahresmittelwert

PM10 

Jahresmittelwert

PM2,5

Obere

Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg/m3

dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg/m3)70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg/m3)

Untere

Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg/m3

dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg/m3)50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg/m3)

4.



Blei



Jahresmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m3)

5.



Benzol



Jahresmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m3)

6.



Kohlenmonoxid



Achtstundenmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3)

B.



Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

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— Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
