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title: "§ 9 39. BImSchV — Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_39/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 9 39. BImSchV — Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt



120 Mikrogramm pro Kubikmeterals höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.

(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt







 18 000Mikrogrammx  Stunden

Kubikmeter       

als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.

(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt



120 Mikrogramm pro Kubikmeterals höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.

(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt







 6 000Mikrogrammx  Stunden

Kubikmeter       

als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.

(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei



180 Mikrogramm pro Kubikmeterals Einstundenmittelwert.

(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei



240 Mikrogramm pro Kubikmeterals Einstundenmittelwert.

(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.

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— Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
