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title: "§ 23 39. BImSchV — Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_39/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 23 39. BImSchV — Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

Die Einhaltung

1.



des langfristigen Ziels für Ozon,

2.



des nationalen Ziels für PM2,5 sowie

3.



der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.

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— Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
