---
title: "§ 15 39. BImSchV — Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_39/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 15 39. BImSchV — Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.

---

— Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
