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title: "§ 15 38. BImSchV — Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_38_2017/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 38. BImSchV — Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen

Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.

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— Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
