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title: "§ 13a BImSchV 38 2017 — Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_38_2017/13a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html"
updated: "2026-07-01T04:30:30+00:00"
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# § 13a BImSchV 38 2017 — Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen

Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,

1.



ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,

2.



ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,

3.



ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,

4.



ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,

5.



ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,

6.



ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

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— Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
