---
title: "§ 27 37. BImSchV — Unwirksamkeit von Zertifikaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_37_2024/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 27 37. BImSchV — Unwirksamkeit von Zertifikaten

Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.

---

— Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
