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title: "§ 23 BImSchV 37 2024 — Unwirksamkeit von Nachweisen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_37_2024/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/index.html"
updated: "2026-07-01T04:30:29+00:00"
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# § 23 BImSchV 37 2024 — Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn

1.



die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,

2.



sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

3.



sie gefälscht sind oder

4.



sie eine unrichtige Angabe enthalten.

## Fußnoten

(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

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— Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
