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title: "§ 7 36. BImSchV — Bagatellgrenze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_36/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 36. BImSchV — Bagatellgrenze

Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.

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— Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
