---
title: "§ 6 36. BImSchV — Mitteilungspflichten des Dritten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_36/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 6 36. BImSchV — Mitteilungspflichten des Dritten

Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

---

— Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
