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title: "§ 2 34. BImSchV — Lärmindizes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_34/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_34/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 34. BImSchV — Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes LDay , LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

1.



LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,

2.



LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,

3.



LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

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— Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_34/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
