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title: "§ 7 31. BImSchV — Ableitbedingungen für Abgase"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_31_2024/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 31. BImSchV — Ableitbedingungen für Abgase

(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.

(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage nach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.

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— 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
