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title: "§ 7 30. BImSchV — Ableitbedingungen für Abgase"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_30/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_30/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 30. BImSchV — Ableitbedingungen für Abgase

Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.

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— Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_30/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
