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title: "§ 6 30. BImSchV — Emissionsgrenzwerte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_30/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_30/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 30. BImSchV — Emissionsgrenzwerte

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

1.



kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:





a)Gesamtstaub5 mg/cbm

b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm

2.



kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:





a)Gesamtstaub30 mg/cbm

b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm

3.



kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:





a)Distickstoffoxid100 g/Mg

b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg

4.



kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:





Geruchsstoffe500 GE/cbm

und 

5.



kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:





Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.

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— Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_30/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
