---
title: "§ 20 2. BImSchV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_2_1990/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 20 2. BImSchV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

1a.



entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,

1b.



entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,

2.



entgegen

a)



§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,

b)



§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,

c)



§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,

d)



§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage

nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3.



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,

4.



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,

4a.



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,

5.



entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,

6.



entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,

7.



entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,

8.



entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,

9.



(weggefallen)

10.



entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,

11.



entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

12.



entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,

13.



entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,

13a.



entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.



entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

15.



entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

16.



entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,

16a.



entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

16b.



entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

17.



entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,

18.



entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,

19.



entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,

20.



entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,

21.



entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder

22.



entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.

---

— Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
