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title: "§ 15 2. BImSchV — An- und Abfahren von Anlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_2_1990/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 2. BImSchV — An- und Abfahren von Anlagen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
