---
title: "§ 2 27. BImSchV — Begriffsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_27/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 2 27. BImSchV — Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Abgase:

die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.



Altanlagen:

Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;

3.



Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):

alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;

4.



Emissionen:

die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.

---

— Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
