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title: "§ 8 1. BImSchV — Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_1_2010/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 8 1. BImSchV — Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.



die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,

2.



die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,

3.



die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und

4.



die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
