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title: "Anhang 2 18. BImSchV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_18/anhang-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_18/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anhang 2 18. BImSchV

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

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Flutlichtanlagen,

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nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,

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nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,

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Einrichtung von Sport- und Spielflächen,

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Werbeanlagen,

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Zugänge und Zufahrten,

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Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

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Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,

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Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,

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Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

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Instandhaltungsmaßnahmen,

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Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,

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Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,

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Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,

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Neubau von Garagen,

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Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

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Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,

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Beregnungsanlagen,

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Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,

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Rückbau von Teilen der Anlage,

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Lärmschutzmaßnahmen,

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Neubau von Vereinsheimen und

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Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

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— Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_18/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
