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title: "§ 10 17. BImSchV — Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_17_2013/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 17. BImSchV — Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1.







Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,100 mg/m3,

2.







Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,005 mg/m3.

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.

(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.

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— Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
