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title: "§ 55 13. BImSchV — Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_13_2021/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 55 13. BImSchV — Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen

Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt unberührt. § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

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— Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
