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title: "§ 43 13. BImSchV — Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_13_2021/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 43 13. BImSchV — Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.



kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)



Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)







50 MW bis 300 MW:200 mg/m³,

bb)







mehr als 300 MW:150 mg/m³,

b)







Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,

angegeben als Schwefeldioxid:25 mg/m³,

2.



kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)



Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)







50 MW bis 100 MW:250 mg/m³,

bb)







mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m³,

cc)







mehr als 300 MW:150 mg/m³,

b)







Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,

angegeben als Schwefeldioxid:50 mg/m³,

c)







Gesamtkohlenstoff:10 mg/m³,

3.



kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.



50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.



mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

3.



mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

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— Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
