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title: "§ 21 13. BImSchV — Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_13_2021/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 21 13. BImSchV — Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen

(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

1.



Angaben über die Messplanung,

2.



das Ergebnis jeder periodischen Messung,

3.



das verwendete Messverfahren und

4.



die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sindund soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.

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— Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
