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title: "§ 2 11. BImSchV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_11_2004/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 11. BImSchV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

2.



Emissionsfaktor

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

3.



Energie- und Massenbilanzen

die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

4.



Abgase

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

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— Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
