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title: "§ 2 10. BImSchV — Chlor- und Bromverbindungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_10_2010/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 10. BImSchV — Chlor- und Bromverbindungen

(1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten.

(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zweck der Forschung, Entwicklung oder Analyse.

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— Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)**)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
