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title: "§ 15 10. BImSchV — Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_10_2010/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 10. BImSchV — Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität durch die Hersteller sind für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 17, jeweils Teil b zu verwenden. Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität umfasst die deutlich sichtbare Anbringung der Zeichen an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder Fahrzeugsteckern von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen oder Fahrzeugstecker dieser Fahrzeuge.

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— Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)**)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
