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title: "§ 14 10. BImSchV — Nachweisführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_10_2010/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 14 10. BImSchV — Nachweisführung

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5 Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

1.



den in den § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder

2.



nach § 11 gleichwertig sind.Die Unterrichtung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie kann für jede einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen; in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzunehmen.

(2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff geliefert haben.

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— Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)**)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
