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title: "§ 58d BImSchG — Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschg/58d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 58d BImSchG — Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.

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— Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
