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title: "§ 24 BImSchG — Anordnungen im Einzelfall"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 24 BImSchG — Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

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— Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
