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title: "§ 18 BImAG — Überleitung von Beschäftigten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimag/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 18 BImAG — Überleitung von Beschäftigten

(1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt. § 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3 gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten.

(2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.

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— Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
