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title: "§ 13 BilKoUmV — Säumniszuschläge und Beitreibung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bilkoumv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bilkoumv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 13 BilKoUmV — Säumniszuschläge und Beitreibung

(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

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— Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bilkoumv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
