---
title: "§ 12 BilKoUmV — Fälligkeit der Umlageforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bilkoumv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bilkoumv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 12 BilKoUmV — Fälligkeit der Umlageforderungen

Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.

---

— Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bilkoumv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
