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title: "§ 10 BilKoUmV — Differenzausgleich im Verhältnis zur Prüfstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bilkoumv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bilkoumv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 BilKoUmV — Differenzausgleich im Verhältnis zur Prüfstelle

(1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.

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— Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bilkoumv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
