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title: "§ 5 BierV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bierv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bierv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5 BierV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.



entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder

2.



entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnunggewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

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— Bierverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bierv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
