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title: "§ 41 BierStV — Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bierstv_2010/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bierstv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 41 BierStV — Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bierstv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
