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title: "§ 19 BierStDB"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bierstdb/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bierstdb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 19 BierStDB

Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bierstdb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
