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title: "§ 5b BienSeuchV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bienseuchv/5b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5b BienSeuchV

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.

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— Bienenseuchen-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
