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title: "§ 4 BibuBAProFPrV — Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bibubaprofprv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bibubaprofprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4 BibuBAProFPrV — Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.



Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,

2.



Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,

3.



betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,

4.



Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,

5.



Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,

6.



ein internes Kontrollsystem sicherstellen,

7.



Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bibubaprofprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
