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title: "§ 7 BHV1V — Tötung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bhv1v/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bhv1v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 BHV1V — Tötung

Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.

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— Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bhv1v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
