---
title: "§ 83 BHO — Haushaltsabschluß"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bho/83"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bho/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
---

# § 83 BHO — Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.





a)



das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b)



das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.





a)



die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)



die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)



der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)



das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)



das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.



die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.

---

— Bundeshaushaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bho/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
