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title: "§ 16 BHO — Verpflichtungsermächtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bho/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bho/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 16 BHO — Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

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— Bundeshaushaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bho/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
