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title: "§ 15 BGVPLTErG — Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgvplterg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgvplterg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 BGVPLTErG — Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen:

1.



die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und

2.



die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

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— Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgvplterg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
