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title: "§ 4 BGSVVermG — Rechte früherer Eigentümer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgsvvermg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsvvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4 BGSVVermG — Rechte früherer Eigentümer

Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.

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— Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsvvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
