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title: "§ 3 BGSVVermG — Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgsvvermg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsvvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BGSVVermG — Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten
der Überleitungsanstalt Sozialversicherung

Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.

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— Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsvvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
