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title: "§ 60 BPolG — Einsatz von Hubschraubern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgsg_1994/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 60 BPolG — Einsatz von Hubschraubern

Die Bundespolizei verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplans über Hubschrauber als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel sowie zur Beförderung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, Angehörigen der Bundesregierung und deren Gästen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Voraussetzungen und Verfahren für die Beförderung von Personen durch Hubschrauber der Bundespolizei, soweit es sich nicht um die Verwendung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel handelt.

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— Gesetz über die Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
